Freundeskreis der LutherMuseen

Werden Sie Mitglied!

Der Freundeskreis der Stiftung Luthergedenkstätten e. V.  – kurz: Freundeskreis der LutherMuseen – wurde am 1. Juli 2021 gegründet. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen – ideell, materiell oder finanziell – und ihr ein starker Partner zu sein. Er möchte Impulse zu neuen Projekten geben, sie fördern und die Museen durch seinen Einsatz in Wittenberg, Eisleben und Mansfeld nachhaltig stärken. Dafür wird der Freundeskreis eigene Mittel einsetzen, Spenden sammeln und Sponsoren gewinnen.

All dies kann nur mit Hilfe einer lebendigen, aktiven, generationsüberschreitenden Mitgliedschaft gelingen, daher werden Sie Mitglied in unserem jungen Verein! Ihre Ideen, Erfahrungen und Kompetenzen sind gefragt. Zu einem sehr moderaten Jahresbeitrag ab 30 Euro für Einzelpersonen ermöglicht der Freundeskreis eine feste und dauerhafte Bindung an die weltweit bedeutendsten Stätten der Reformation. Mit ihm können Sie „nah dran“ sein an der Stiftung und sind immer auf dem Laufenden zu aktuellen Projekten und zukünftigen Vorhaben. Mit Ihrer Mitgliedschaft erhalten Sie für alle Ausstellungen freien Eintritt, können an Previews und Direktorenführungen teilnehmen und erhalten die Chance auf den Blick hinter die Kulissen der Stiftungsarbeit. Gleichzeitig treffen Sie im Freundeskreis auf Gleichgesinnte, mit denen Sie sich austauschen können.

Zu den Gründungsmitgliedern, ein kleiner Kreis von langjährigen Freundinnen und Freunden der Stiftung Luthergedenkstätten, zählen Dr. Sigrid Bias-Engels (Erste Vorsitzende, Berlin), Jutta Fischer (Stellvertretende Vorsitzende, Lutherstadt Eisleben), Dr. Gabriele Haseloff (Lutherstadt Wittenberg), Arne Lietz (Lutherstadt Wittenberg), Johannes Michael Möller (Berlin), Astrid Mühlmann (Schatzmeisterin, Lutherstadt Wittenberg) und Dr. Stefan Rhein (Lutherstadt Wittenberg). Sie freuen sich über weitere Mitstreiterinnen und Mitstreiter. Denn bürgerschaftliches Engagement gehört zum Wesen unserer offenen Gesellschaft und gelebten Demokratie – auch dafür steht der Freundeskreis.

Werden Sie Mitglied und seien Sie herzlich willkommen!

Satzung des „Freundeskreises der Stiftung Luthergedenkstätten e. V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Stiftung Luthergedenkstätten“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um den Zusatz e. V. ergänzt.
  2. Sitz des Vereins ist die Lutherstadt Wittenberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ideell, materiell und finanziell zu unterstützen. Zu diesen Aufgaben gehören die Erhaltung und bauliche Unterhaltung ihrer als UNESCO-Weltkulturerbe ausgezeichneten Gebäude, die Bewahrung und Erweiterung ihrer Sammlungen, die Durchführung von Ausstellungen, Tagungen und Veranstaltungen, die kulturelle Bildungsarbeit zur Vermittlung des reformatorischen Erbes und Forschungsvorhaben im nationalen und internationalen Kontext.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Austritt oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder freiwilliger Leistungen oder auf das Vermögen des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können natürliche Personen und juristische Personen im In- und Ausland angehören.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt eine schriftliche Anmeldung voraus.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  5. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller/ der Antragstellerin mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
  6. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.
  7. Vereinsmitglieder, die sich in herausragendem Maße um die Vereinsziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste, bei juristischen Personen durch Erlöschen.
  9. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden.
  10. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder dem Verein in anderer Weise schwer schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit und mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstands binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen, dieser hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  11. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt auf Entscheidung des Vorstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnungen des säumigen Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht entrichtet wurde. Die Streichung aus der Mitgliederliste wird dem/der Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 5 Vereinsmittel

  1. Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung stehen, sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, letztwillige Verfügungen und sonstige Einnahmen.
  2. Von den Vereinsmitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März jeden Jahres fällig. Mitglieder, die bis zum 1. Juli beitreten, zahlen den vollen, Mitglieder, die danach beitreten, für das Jahr des Beitritts den halben Jahresbeitrag.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  5. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auf Antrag Beiträge ganz bzw. teilweise erlassen oder stunden.
  6. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner laufenden Verbindlichkeiten erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, welche die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke sicherstellt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuberufen.
  2. Der Vorsitzende/die Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe sie verlangt.
  3. Die Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) versandt werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel in der Lutherstadt Wittenberg statt. Sie können bei Bedarf auch in digitaler Form, z. B. in Videokonferenzen, durchgeführt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    – die Wahl und die Entlastung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Vorstandes,
    – die Verabschiedung des Wirtschaftsplans,
    – die Wahl zweier Rechnungs- und Kassenprüfer bzw. -prüferinnen,
    – die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
    – die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    – die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand,
    – die Änderung der Satzung und
    – die Auflösung des Vereins.
  6. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens drei Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
  8. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  9. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt ebenfalls die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder, falls dieser/diese an der Teilnahme verhindert ist, die Stimme des Stellvertreters/der Stellvertreterin den Ausschlag.
  10. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassenprüfer bzw. -prüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  11. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der sich beteiligenden Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
  12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden unterschrieben wird. Es wird den Mitgliedern unverzüglich postalisch bzw. elektronisch übersandt. Geht innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
  13. Eine Beschlussfassung ist auch postalisch bzw. elektronisch im Umlaufverfahren zulässig

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und bis zu weiteren vier Mitgliedern, von denen eines der Direktor/die Direktorin der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt ist. Er/sie kann sich vertreten lassen.
  2. Der Vorsitzende/die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, das geschäftsführende Vorstandsmitglied, den Schatzmeister/die Schatzmeisterin und den Schriftführer/die Schriftführerin.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
  6. Der Vorstand kann zwischen den Mitgliederversammlungen Mitglieder kooptieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben angebracht ist.
  7. Der Vorstand kann verdiente Persönlichkeiten als Ehrenvorsitzende des Freundeskreises berufen. Sie haben im Vorstand Sitz und beratende Stimme.
  8. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  9. Der Vorstand ist zu seinen Sitzungen von dem/der Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) versandt werden.
  10. Die Vorstandssitzungen finden in der Lutherstadt Wittenberg statt, sofern die Vorstandsmitglieder hierüber nicht einvernehmlich einen abweichenden Beschluss fassen. Die Vorstandssitzungen können bei Bedarf auch in digitaler Form, z. B. in Videokonferenzen, durchgeführt werden.
  11. Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und soweit es die Satzung vorsieht.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder bei einer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  13. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er/sie vertritt den Verein nach außen.
  14. Der/die Vorsitzende kann bei unaufschiebbaren Angelegenheiten zwischen den Vorstandssitzungen Entscheidungen gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin herbeiführen. Er/sie unterrichtet hierüber unverzüglich den Vorstand.
  15. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die ihm der Vorstand durch Beschluss zuweist. § 8, Abs. 14 bleibt unberührt.
  16. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet das Vermögen des Vereins im kassentechnischen Sinn und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
  17. Dem/der Schriftführer/Schriftführerin obliegt die Dokumentation der Arbeit des Vereins. Er / Sie übernimmt die Vor- und Nachbereitung der Vorstands- und Mitgliederversammlungen insbesondere das Verfassen und Versenden der Einladungen sowie des Protokolls der Sitzungen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

  2. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der Mitglieder zustimmen. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
  3. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuwiesen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Wirksamwerden

Die Satzung wird am Tage nach der Beschlussfassung wirksam.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.07.2021 mit Nachtrag vom 02.12.2021 beschlossen.

 

Dokument

Beitragsordnung vom Freundeskreis der Stiftung Luthergedenkstätten e. V.

Aufnahmeantrag für den Freundeskreis der Stiftung Luthergedenkstätten e. V.

Dokument
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Der Freundeskreis freut sich sowohl über Ihre Mitgliedschaft als auch über Ihre Spende. Selbstverständlich erhalten Sie dafür einen Spendenbeleg.

Die Bankverbindung:

Freundeskreis der Stiftung Luthergedenkstätten e. V.
Volksbank Wittenberg eG
IBAN DE85 8006 3598 0000 4988 66
BIC GENODEF1WB1

Die Flyer liegen in den LutherMuseen in Wittenberg, Eisleben und Mansfeld aus und können sich hier gern als PDF runtergeladen werden.

Dokument

Kontakt

Dr. Sigrid Bias-Engels

Vorstand
T. 0151 21042 659
E. freundeskreis@luthermuseen.de

Jutta Fischer

Vorstand
T. 0151 26000 550
E. freundeskreis@luthermuseen.de